Messer und das deutsche Waffengesetz

Rechtslage in Deutschland

Beim Messerkauf sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Kauf, Verkauf und Besitz des von uns angebotenen Rettungsmessers ist nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Das Führen feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, von Hieb- und Stichwaffen sowie einhändig feststellbaren Messern ist im § 42a WaffG (Waffengesetz) Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen geregelt. Das Führen dieser Gegenstände ist nur bei einem berechtigten Interesse gestattet.
 
Auszug aus dem Waffengesetz:

  1. Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
  2. Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
  3. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Internetlink: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Erläuterungen:

"Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist (z.B. zweischneidige Dolche oder Bajonetten). Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.

Einhandmesser bzw. Messer mit "einhändig feststellbarer" Klinge: Messer mit einer Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und einer Klingenarretierung. Messer, die nur eines dieser Merkmale aufweisen, sind vom § 42a WaffG nicht betroffen.

"allgemein anerkannter Zweck": Diese Formulierung legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen z.B. eines Rettungsmessers üblich und angebracht ist. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt. Ob im Einzelfall ein allgemein anerkannter Zweck vorliegt, ist also Auslegungssache.

Weitere Einschränkungen für das Führen von Messern sind im § 42 WaffG Abs. 6 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen definiert. Diese Regelung räumt den Landesregierungen das Recht ein, zusätzliche Waffenverbotszonen an Orten zu schaffen, an denen viele Menschen zusammenkommen. In diesen Waffenverbotszonen wird das Führen von Messern über § 42a WaffG hinaus stärker eingeschränkt.

Internetlink: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42.html

Hinweis in eigener Sache

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass dieser Überblick eine erste unverbindliche Information und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Die Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Besteller außerhalb der Bundesrepublik sind selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der bestellten Gegenstände nicht gegen die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes verstoßen.